Im Zuge der umweltpolitisch angestoßenen Wärmewende erfährt das Fräsen von Bestandsestrichen zur Verlegung von Rohren für Fußbodenheizungen einen Boom – leider oft begleitet von viel Unwissenheit.
Mit Aussagen wie „Staubfrei, schnell und unkompliziert“ oder „Wir fräsen jeden Boden, egal ob hart oder weich“ oder „Die Aufbauhöhe des Estrichs spielt keine Rolle“ werben diverse Dienstleister für das Fräsen von alten Estrichen, um Kunststoff-Rohrleitungen für den Betrieb einer Warmwasser-Fußbodenheizung einzubauen. Die liegen im Trend, dominieren bereits den Neubau von Einfamilienhäusern und erfreuen sich auch in der Altbausanierung steigender Beliebtheit.
Forciert wird die Umrüstung im Bestand auch durch den zunehmenden Umstieg von Gas- und Ölheizungen auf Wärmepumpen, denen ein besserer Wirkungsgrad nachgesagt wird, wenn die Wärmeverteilung statt über klassische Wandheizkörper über eine Fußbodenheizung erfolgt.
Dieser zunehmenden Nachfrage steht ein nicht im gleichen Maße wachsendes Angebot von Fachbetrieben gegenüber, um diese Arbeiten auszuführen. Estrichleger oder Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker können diesen Markt nicht allein bedienen und so drängen immer mehr Quereinsteiger in dieses lukrative Betätigungsfeld. Sicher sind unter diesen Dienstleistern viele, die gewissenhaft planen und eine einwandfreie Ausführung abliefern.
Leider gibt es aber auch einige, die die Grundlagen der Bauphysik ebenso ignorieren wie normative Vorgaben. Ihr Risiko bleibt überschaubar, denn im Regelfall übernimmt den gefrästen und mit Heizungsrohren bestückten Estrich ein Bodenleger zur weiteren Bearbeitung.
Dieser ist dann auch gefordert, den vorhandenen Estrich als verlegereif zu beurteilen, bevor er mit seinen Maßnahmen zur Untergrundvorbereitung beginnt. Erkennt er Mängel des Untergrunds nicht, verlegt seinen Belag und es kommt später zum Schaden, steht er im Regelfall in der Verantwortung. Welche Fallstricke den Bodenleger erwarten können, zeigt der folgende teilfiktive Fall.
Mangelhafte Untergrundvorbereitung
In einem Einfamilienhaus, Baujahr 1965, wurden ebenso alte schwimmende Zementestriche von einem Dienstleister aufgefräst, Polyethylenheizrohre eingelegt und mit Dünnbettmörtel verspachtelt. (Zuvor hatte der Hauseigentümer und Auftraggeber in Absprache mit dem Dienstleister in Eigenleistung die alten Bodenbeläge – Mosaikparkett und Teppichböden – entfernt.)
Anschließend begann der Bodenleger seine Arbeit: Er grundierte und spachtelte die Heizestriche und verklebte darauf einen PVC-Designbelag. Im Zuge der Nutzung kam es flächig verteilt zu Ablösungen des Belags. Die Überprüfung des Bodenlegers zusammen mit einem Anwendungstechniker ergab, dass alte Verlegewerkstoffschichten vorhanden waren, die zu Haftungsstörungen führten. Daraufhin wurden der Bodenbelag rausgerissen und die vorhandenen Klebstoff- und Spachtelmassenschichten bis auf die obere Estrichrandzone abgeschliffen.
Bei diesen Arbeiten wurden die in der Oberfläche der alten Zementestriche in die Fräsnuten eingesetzten Kunststoffrohre der Fußbodenheizung streckenweise angeschliffen und so beschädigt, dass sie erneuert werden mussten. Um das weitere Vorgehen abzustimmen und die Frage zu klären, ob der vorhandene Estrich überhaupt für eine erneute Renovierung geeignet ist, beauftragte man ein Gutachten.
Die Situation
Im Zuge des Abschleifens eines Estrichs mit nachträglich eingefrästen Heizungsrohren wurden diese beschädigt. Es trat die Frage auf, ob der Estrich wieder ertüchtigt werden kann.
Estrich ungeeignet
Die festgestellten Sachverhalte vor Ort zeigten eindeutig, dass der vorhandene Estrich für einen nachträglichen Einbau von Kunststoffrohren für eine Fußbodenheizung ungeeignet war. Zudem entsprachen die Ausführungen in vielen Punkten nicht dem Stand der Technik sowie den Vorgaben des Systemanbieters.
Dieser gibt unter anderem vor, dass alte Verlegewerkstoffschichten vor dem Fräsen restlos entfernt werden müssen. Dies war nicht der Fall. Weiterhin wird eine Mindestschichtdicke des Estrichs von vier Zentimetern und eine ausreichende Tragfähigkeit gefordert.
Die Erkenntnisse
Bei der Überprüfung zeigte sich, dass der 60 Jahre alte Estrich nicht für die nachträgliche Umrüstung auf einen Heizestrich geeignet war. Zudem wurden die Arbeiten unfachmännisch ausgeführt.
Überprüfungen an mehreren Stellen des Hauses haben gezeigt, dass zum Teil Estrichdicken von nur 30 mm und selten über 4 cm vorlagen. Beide Punkte wären bereits ein Ausschlusskriterium gewesen, die Fräsarbeiten auszuführen. Weiterhin wurde festgestellt, dass überwiegend keine oder nicht normengerechte Randfugen des schwimmenden Estrichs vorlagen.
Heizkreisplanung fehlerhaft
Fehlende Bewegungsfugen zwischen den Räumen können zu Zwängungen führen, die die thermische Längenänderung beim unterschiedlichen Aufheizen behindern.
Randfugen nicht vorhanden
Überwiegend wiesen die Estriche keine funktionsfähigen Randfugen auf, die notwendig sind, um die Bewegungen des beheizten Estrichs zu ermöglichen.
Zudem wurden innerhalb der Flächen – mit Sicht auf die unterschiedlichen Heizkreise zwischen den Räumen – keine Bewegungsfugen berücksichtigt, die die thermische Längenänderung beim unterschiedlichen Aufheizen des Estrichs kompensieren.
Bedenkenanmeldung versäumt
Der Bodenleger hätte also vor dem Beginn seiner Arbeiten den Estrich gründlich auf Verlegereife überprüfen müssen. Dabei wäre ihm aufgefallen, dass weder der Estrich zur Aufnahme der Heizrohre noch die ihm nun vorliegende Heizestrichkonstruktion zur Durchführung von Maßnahmen zur Belagsverlegung geeignet war. Mit einer Bedenkenanmeldung hätte er auf diese Missstände hinweisen und idealerweise den Auftrag ablehnen müssen.
Wissenswertes
Im BEB-Merkblatt „Vorbereitung von Untergründen und Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden, Holzpflaster und Kork im Alt- und Neubau“, Stand März 2025, heißt es zu „Nachträglich eingefräste Heizleitungen“ unter anderem: „[…] nicht genormt ist die nachträgliche Verlegung von wasserführenden Heizleitungen in vorhandene Estriche, bei denen Kanäle in den Altestrich eingefräst werden. Diese beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Estrichs. Ob die Tragfähigkeit noch gegeben ist, muss der Planer berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Sonderkonstruktion, gegebenenfalls sind Bedenken anzumelden. Die Herstellerangaben zur Ausgleichschicht und deren Ausführung sind zwingend zu beachten.“
Dieses und weitere BEB-Arbeits- und Hinweisblätter können über den Webshop des Bundesverbandes Estrich und Belag (BEB) erworben werden:
www.beb-online.de
Fazit
Auch wenn es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, einen 60 Jahre alten Estrich noch mit einer Fußbodenheizung zu ertüchtigen, ist es rein praktisch schon ein eher fragwürdiges Unterfangen. Denn die „neue“ Fußbodenkonstruktion soll ja wieder eine Weile halten: 25 Jahre mindestens – ist ein branchenüblicher Wert.
Nach DIN 4726 „Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen“ sollen aber allein die Rohre mindestens 50 Jahre ihren Dienst tun. Der Kunde wird also mehr als nur ein Vierteljahrhundert Nutzungsdauer erwarten. Für den Bodenleger sind solche Estriche mit nachträglich eingefrästen Heizungsrohren grundsätzlich wie Sonderkonstruktionen zu bewerten (Boden-Profi 192) und bedürfen der vollen Aufmerksamkeit bei der Beurteilung der Belegereife. Sind die Vorarbeiten korrekt ausgeführt und der Estrich von guter Substanz, spricht aber nichts dagegen, geeigneten Altestrichen das Leben zu verlängern.




