Normativ, aber ungeeignet

Nicht jeder Bodenbelag ist für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet, selbst wenn er die normativen Anforderungen erfüllt. Das Beispiel einer Kleintierpraxis verdeutlicht das Problem.

„Durch ein neues Dach darf kein Wasser eindringen.“ Mit dieser für jeden nachvollziehbaren Aussage umschrieb Richter Jürgen Ulrich immer gerne ein bekanntes Baurechtsproblem Im Kern geht es darum, dass es nicht genügt, dass das Dach fachlich korrekt gedeckt und die eingesetzten Materialien normengerecht sind, sondern dass das Dach dicht ist.

Um uns nicht zu weit auf juristisches Terrain zu wagen, zitieren wir hierzu aus der Mangeldefinition nach VOB Teil B § 13. Hier heißt es unter anderem: „Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, […] wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst […] für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.“

Die (juristische) Feinheit liegt in der Aussage, „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet“. Das Dach muss dicht sein, das erwartet auch ein technischer Laie – wie beispielsweise der Auftraggeber. Regnet es durch, wird er zu Recht auf Nachbesserung pochen.

DAS OBJEKT
In einer Kleintierpraxis wurden LVT-Beläge der Nutzungsklasse 33 verlegt.

Nutzungsklasse 33

Nicht ganz so einfach zu erkennen war das Problem im vorliegenden teilfiktiven Fall der Belagsverlegung in einer Kleintierpraxis. In dieser wurden Designbelagsplanken verlegt. Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber – der Tierarztpraxis – und Bemusterung durch den Bodenleger – den Auftragnehmer – entschied man sich für eine Dryback-Ware mit einer 0,55 mm starken Nutzschicht in einem hellen Holzdekor. Die Planken verfügten über ein breites Eigenschaftsprofil und waren mit der Nutzungsklasse 33 für stark frequentierte gewerbliche Bereiche ausgezeichnet.

Die Ware wurde einheitlich sowohl in Fluren und Wartebereichen als auch in Büro- und Behandlungsräumen verlegt. Die Abnahme erfolgte ohne Rüge der Ausführung, die Flächen konnten wie geplant genutzt werden.

DAS PROBLEM
Während in Fluren, Wartezimmern und Büros der Belag den Belastungen standhielt, zeigten sich vor den Behandlungstischen Verkratzungen der Oberfläche.

Kratzspuren

Während der Bodenbelag ohne Probleme den erhöhten Schmutzeintrag im Eingangsbereich und in den Wartezimmern wegsteckte oder der Stuhlrollenbelastung in den Büros trotzte, zeigte er vor und in den Behandlungsräumen bereits nach kurzer Zeit optische Veränderungen. Insbesondere unmittelbar im Umfeld der Behandlungs- und OP-Tische wies er zum Teil deutliche Kratzspuren auf. Diese zeigten sich als markante Einkerbungen in der Nutzschicht des Belags.

DIE URSACHE
Die Kratzspuren wurden überwiegend durch Hunde- und Katzenkrallen verursacht.

Verursacht wurden die Kratzspuren überwiegend durch die Krallen (großer) Hunde – eine Erkenntnis, die beide Parteien – Auftragnehmer und Auftraggeber – unstreitig teilten. In ungewohnter Umgebung/Situation neigen aufgeregte Kleintiere oft zur Flucht. Werden sie hierbei festgehalten, können schnelle Laufbewegungen auf der Stelle in der Art auf den Fußboden einwirken, dass dieser mechanisch beschädigt wird. Hierbei können kleine scharfe Krallen ebenso Schaden anrichten wie große stumpfe.

DIE AUSWIRKUNG
In der Oberfläche des PVC-Designbelags zeigen sich teilweise tiefe Kerben.

Ist der Belag ungeeignet?

Der Auftraggeber zeigte sich verärgert über die Beschädigungen im Belag, die auch bei guter Pflege deutlich sichtbar waren. Er stellte die Qualität der Ware in Frage und reklamierte dies beim Bodenleger. Dieser zeigte sich erstaunt darüber, dass ein Belag mit der Auslobung Nutzungsklasse 33 den Belastungen nicht standhält und gab die Reklamation an den Belagslieferanten weiter. Der wiederum lehnte jegliche Verantwortung ab, da die Resistenz gegen Beschädigungen durch Kleintierkrallen keine zugesicherte Eigenschaft des Belags ist und dieser im Übrigen alle normativen Eigenschaften, die zur Auslobung der Nutzungsklasse 33 erforderlich sind, erfülle.

Gebrauchsüblich

Die Ursache für die Beschädigung des Belags – die panikartige, schnelle Bewegung der Pfoten von Kleintieren und die damit verbundene Einwirkung der Krallen auf den Fußboden – ist in einer Kleintierpraxis gebrauchsüblich. Ein Bodenbelag muss also in diesem besonderen Einsatzbereich nicht nur die übliche Objekteignung aufweisen, sondern auch dieser außerordentlichen Beanspruchung standhalten.

DIE LÖSUNG
Elastische Bodenbeläge sind im Regelfall diesen Belastungen nicht gewachsen und sollten in diesen Einsatzbereichen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber verlegt werden.

Auf elastischen Bodenbelägen – egal ob PVC, PU oder Elastomer – werden sich unserer Erfahrung nach Kratzspuren nicht vermeiden lassen. Sie können allerdings in der optischen Wahrnehmung gemindert werden, indem gezielt melierte oder gechipte Dekore ausgesucht werden. Bei hellen, aber auch weitestgehend einfarbigen Optiken – wie im beschriebenen Fall – werden je nach Lichteinfall die Kratzspuren deutlich sichtbar sein. Diese, die Gebrauchstauglichkeit des Bodens nicht zwangsläufig herabsetzenden Produktmerkmale müssen dem Kunden dargelegt werden.

Wissenswertes

Im verbändeübergreifenden Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagarbeiten heißt es unter 2.1 Allgemeines zur DIN EN ISO 10874 „Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge – Klassifizierung“ unter anderem: „Die Auswahl und Vorgabe der jeweiligen Bodenbeläge durch Auftraggeber und/oder Planer hat den zu erwartenden realen Anforderungen im Objekt und den Beanspruchungsklassen zu entsprechen. […]
Die Planer entscheiden, ob eine höhere oder niedrigere Klasse, als die empfohlene für den Verwendungsbereich geeignet ist. […]
Unabhängig von der Klassifizierung in Bezug auf die Nutzungsintensität sind andere Eigenschaften (Zusatzeignungen) der Produktspezifikationen zu berücksichtigen. […]
Voraussetzung für die Eignung der Bodenbelage in den vorgenannten Einsatzbereichen ist eine auf die Beanspruchung abgestimmte Reinigung und Pflege (Werterhaltung), ausreichende Sauberlaufzonen und die nutzungsrelevante Berücksichtigung der Farbgebung. […]
Die Beanspruchungsklassen lassen keine Rückschlüsse auf mechanisch verursachte Gebrauchsspuren zu.“

Fazit

In den meisten Fällen sind die in einem Objekt zu erwartenden Belastungen bekannt und über die zugesicherten Eigenschaften des Bodenbelags zu erfüllen. Dennoch empfiehlt es sich immer, den Verwendungszweck kritisch zu hinterfragen. Kann das empfohlene oder vom Kunden ausgesuchte Produkt die Erwartungshaltung erfüllen? Nicht alles, was für Sie als Fachmann logisch ist, ist dem Kunden bewusst! Dabei geht es oft nicht nur um den Spezialfall Tierklinik.

Auch im Wohnbereich können Haustierkrallen Bodenbelagsoberflächen beschädigen oder zumindest optisch so verändern, dass Diskussionsbedarf entsteht. Nehmen Sie Ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten ernst, holen Sie Ihre Lieferanten in kritischen Fällen mit ins Boot und kommunizieren Sie offen und ehrlich Möglichkeiten und Grenzen Ihrer Arbeit. Der Kunde wird es Ihnen danken!