Mindestschichtdicken von Spachtelmassen oder -auftragsmengen von Klebstoffen sollten nicht unterschritten werden, da sonst ihre Funktionsfähigkeit nicht gegeben ist. Gleichzeitig gilt der Grundsatz: Genug ist genug!
„Ja wie denn nun?“, werden Sie jetzt vielleicht denken: „Viel, genug oder vielleicht doch nicht so viel?“ Unsere Antwort kennen Sie: „Exakt so viel, wie vorgegeben!“ Denn an der Auftragsmenge von Verlegewerkstoffen zu sparen ist genauso unsinnig wie beim Kuchenrezept nur die halbe Menge Mehl zu nehmen: Das Endergebnis funktioniert (oder schmeckt) einfach nicht!
Diese Erkenntnis ist nicht neu, schon immer benötigten Spachtelmassen und Klebstoffe ein gewisses Volumen, um das zu tun, wofür sie gedacht sind. Spätestens seit wir Verlegewerkstoffe in sogenannten Systemaufbauten verwenden – und das ist auch schon ein paar Jahrzehnte her – ist es jedoch noch wichtiger, die jeweiligen Komponenten so zu kombinieren, wie vom Anbieter vorgesehen. Funktioniert der Fußbodenaufbau nicht so wie geplant, löst sich beispielsweise der Belag vom Untergrund ab. Es wird also immer auch kritisch hinterfragt, ob sich an das „Rezept“ gehalten wurde – wie im folgenden teilfiktiven Fall.
Industrieparkett liegt hohl
In einem Verwaltungsgebäude wurden knapp 2.000 Quadratmeter Industrieparkett verlegt. Die 10 mm dicken Eiche-Hochkantlamellen wurden auf einem gespachtelten Zementheizestrich mit einem elastischen Parkettklebstoff verklebt, nach der Trocknung geschliffen und versiegelt.
DER ERSTE EINDRUCK
Das versiegelte Eiche-Industrieparkett sieht wertig aus, doch beim Begehen zeigen sich Hohllagen und vereinzelt leicht herausstehende Lamellen.
Bereits während der Fertigstellung einzelner Flächenbereiche sowie im Zuge der Abnahmen wurden Hohlstellen im Industrieparkett festgestellt und nachgearbeitet. Mit der Nutzungsaufnahme der Flächen zeigten sich vermehrt akustisch hohlklingende Bereiche und einzelne sich aus der Ebene abhebende Parkettstäbe. Da keine Einigung über die Ursache sowie die Kosten der Nachbesserung erzielt werden konnte, kam es zur Beauftragung des Sachverständigen.
GESTÖRTER HAFTVERBUND
In den hohl klingenden Bereichen lassen sich einzelne Parkettlamellen einfach aus der Verlegeeinheit lösen und aufnehmen.
Beim Auftrag gespart
Anlässlich des Ortstermins wurden die bemängelten Erscheinungsbilder wiederkehrend festgestellt und die Parkettfläche in einigen fehlerhaften Bereichen zwecks Ursachenforschung geöffnet. Es zeigte sich, dass der verwendete Klebstoff mit einem Zahnspachtel der Größe TKB-B11 aufgetragen wurde. Allerdings legte die Form der Klebstoffriefen die Vermutung nahe, dass der Spachtel nicht senkrecht, sondern in einer flachen Winkelstellung und zudem gelegentlich seitlich verzogen geführt wurde. Dies führte dazu, dass die empfohlene Auftragsmenge des verwendeten Klebstoffes beim Einsatz einer B11-Zahnung von 1.000 bis 1.200 g/m2 nicht erreicht werden konnte.
FALSCHER KLEBSTOFFAUFTRAG
Die Überprüfung zeigte, dass der Klebstoff mit einer ungeeigneten Zahnung und mit einer falschen Technik aufgetragen wurde.
Zudem geht aus dem Technischen Merkblatt des Klebstoffes hervor, dass dieser nicht mit einer B11, sondern mit einer B3-Zahung aufzutragen ist. Beim Einsatz der vorgeschriebenen B3-Zahnung sollten zwischen 900 und 1.100 g/m2 aufgetragen werden. Das optische Erscheinungsbild der Klebstofffugen zeigt allerdings, dass auch diese Menge nicht annähernd erreicht wurde. Die Überprüfung der Spachtelmasse in unterschiedlichen Flächenbereichen ergab, dass diese eine maximale Schichtdicke von 0,5 Millimetern aufwies.
Dementgegen gibt das Technische Merkblatt zum Produkt vor, dass beim Einsatz unter Parkett eine Mindestschichtdicke von zwei Millimetern einzuhalten ist. Weiterhin konnte wiederkehrend Schleifstaub zwischen den Klebstoffriefen und der Unterseite der Parkettlamellen vorgefunden werden. Dies deutet darauf hin, dass Hohllagen bereits beim Schleifen der Fläche – direkt nach Trocknung des frisch verlegten Industrieparketts – vorhanden waren. Letztlich zeigten sich in den Bereichen, in denen sich einzelne Lamellen aus der Fläche gehoben hatten, buckelartige Erhöhungen des Untergrundes, die die ebene Auflage der Kurzstäbe verhinderten.
Rückbau unumgänglich
Die Summe der vorgefundenen Erscheinungsbilder deutet darauf hin, dass der zementäre Heizestrich nicht mit der eingesetzten Spachtelmasse egalisiert, sondern vielmehr nur ein sogenannter Porenschluss ausgeführt wurde. Die Form der Klebstoffriefen, ihre Art der Komprimierung sowie das Bruchbild zeigen, dass mit einer ungeeigneten Klebstoffzahnung zu wenig Kleber aufgebracht wurde.
SPACHTELMASSE ZU DÜNN
Statt wie vorgeschrieben 2 mm dick zu spachteln, wurde lediglich ein Porenschluss ausgeführt.
Die Summe der Ausführungs- und Anwendungsfehler führte schließlich zu den festgestellten Hohlstellen, die bereits unmittelbar nach der Verklebung vorlagen, was wiederum der eingeschlossene Schleifstaub belegt. Der Rückbau und die Neuverlegung des Parketts sind daher unumgänglich.
Wissenswertes
Im „Kommentar zur DIN 18356 „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“ (2019) heißt es unter „4.1 Nebenleistungen, Besondere Leistungen“ im Punkt 4.1.3 „Ausgleichen von Ebenheitsabweichungen des Untergrundes bis 1 mm“ unter anderem: „Damit ist nur ein partieller, flächenbegrenzter Ausgleich bis 1 mm Schichtdicke gemeint. Mit dieser Maßnahme ist eine Spachtelung zur Herstellung eines für Parkett […] geeigneten Untergrundes nicht zu realisieren, weil […] Parkett und Holzpflaster […] in der Regel größere Schichtdicken von 2 mm erfordern.“
Unter Punkt „2.4.1 Allgemeines“ wird ausgeführt: „Die Verarbeitungsrichtlinien der Klebstoffhersteller sind zu beachten. Dies betrifft neben dem vorgesehenen Klebstoffverbrauch auch die zum Zeitpunkt der Parkettverlegung vorherrschenden Raumluftzustände.“
Und weiter unter Punkt „3.2.3 Parkett geklebt“: „Für eine fachgerechte Klebung ist […] eine ausreichende Benetzung der Parkettelemente mit Klebstoff ausschlaggebend. Dies erfordert, dass der Untergrund im Sinne der DIN 18202 eben ist und auch, dass die Parkettelemente in ein Klebstoffbett eingelegt wurden, dessen Einlegezeit nicht überschritten wurde.“
Fazit
Im beschriebenen Fall hätte der Einsatz der vorgegebenen Mindestauftragsmengen von Spachtelmasse und Klebstoff den entstandenen Schaden verhindert. Ob hier nur aus Unwissenheit Fehler in der Anwendungstechnik passiert sind oder ob bewusst mit Mindermengen gearbeitet wurde, kann man nicht sagen. Im Ergebnis spielt es auch keine Rolle.
Nur die vom Hersteller angegebenen Auftragsmengen in Kombination mit der empfohlenen Verarbeitungstechnik garantieren die technischen Eigenschaften der Produkte. So können beispielsweise nur ausreichend dicke Spachtelmassenschichten eine Stuhlrolleneignung gewährleisten oder die Schubkräfte von Parkett aufnehmen. Zudem egalisieren sie Unebenheiten und stellen eine definierte Saugfähigkeit dar, die der darauf abgestimmte Klebstoff (in ausreichender Menge) benötigt, um seinerseits seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Daher sollte an den Auftragsmengen nie gespart werden!