CM-Messung entspricht dem Stand der Technik

„Nicht schon wieder“, werden viele Leser jetzt aufstöhnen und sich fragen, ob nicht schon alles zum Thema CM-Messung gesagt wurde. Wir können Sie beruhigen, auch wenn die Feuchtemessung mineralischer Untergründe nach der Calciumcarbid- Methode uns weiterhin aus technischer Sicht beschäftigen wird, wollen wir in dieser Folge einen ganz anderen Aspekt in den Vordergrund stellen. Nämlich die Frage, ob die CM-Messung dem Stand der Technik entspricht. So viel vorweg: Die Beantwortung der in einem Beweisbeschluss eines großen Landgerichts gestellten Frage belegt eindrucksvoll, dass aus heutiger Sicht die CM-Messung unverzichtbar ist.

Ein Klassiker

Zur Verdeutlichung des Sachverhalts bemühen wir einen klassischen Renovierungsauftrag: Im teilfiktiven Fall soll in einem rund 50 Jahre alten Einfamilienhaus neues Fertigparkett eingebaut werden. Auf den neu zu bearbeitenden Flächen lag bislang ein schwimmend verlegter Laminatboden – über Jahre schadensfrei. Der Bodenleger reißt die alten Böden raus, verlegt eine 0,2 mm dicke Polyethylen-Folie als Dampfbremse und darauf eine zwei mm dicke Korkdämmunterlage. Die schwimmende Verlegung des Mehrschichtparketts führt er einwandfrei aus, die Räume werden wieder bewohnt.

Bereits im ersten Jahr nach der Verlegung stellt der Nutzer Schimmelbildung an den Wänden fest und begibt sich auf Ursachenforschung. Schließlich beauftragt er eine privatgutachtliche Stellungnahme, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Parkettverlegung mittelbar dafür verantwortlich sei. Dies deshalb, weil die schwimmende Parkettverlegung in einigen Räumen auf einen erdreichangrenzenden mineralischen Untergrund erfolgte und dieser eine zu hohe Feuchtigkeit aufwies. Der Bodenleger steht dagegen auf dem Standpunkt, dass das Parkett keinen Schaden genommen habe – was zutrifft – und dass die Schimmelbildung nicht im Zusammenhang mit seiner handwerklichen Leistung steht. „Im Übrigen hätte auch zuvor ein ebenfalls feuchtigkeitsempfindlicher Bodenbelag über Jahre schadensfrei genutzt werden können“, verteidigt er seinen gewählten Systemaufbau. Der Nutzer hingegen vertritt – gestützt durch sein vorliegendes Privatgutachten – die Ansicht, dass der Bodenleger im Zuge seiner Prüfungspflichten hätte feststellen müssen, dass eine Verlegung in der ausgeführten Art und Weise nicht zulässig ist.

Da eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden kann, wird der Klageweg beschritten. Der zuständige Richter formuliert aus der Aktenlage und den Vorträgen der Anwälte einen Beweisbeschluss, der die Frage nach der Ursache der Schimmelbildung außen vor lässt, sondern sich im Wesentlichen auf die Frage konzentriert, ob es dem Stand der Technik entsprochen habe, vor der Verlegung des Parkettbodens eine CM-Messung durchzuführen.

Was heißt Stand der Technik?

Unter dem Stand der Technik wird der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren verstanden, die im Regelfall noch nicht hinreichend und langjährig erprobt sind und infolgedessen meist auch nur bestimmten Fachgremien oder Spezialisten bekannt sind. Im Hinblick auf die Prüfung eines Untergrundes hinsichtlich der Belegreife finden üblicherweise die anerkannten Regeln der Technik beziehungsweise die anerkannten Regeln des Fachs Beachtung. Diese sind in Normschriften, Merkblättern und Richtlinien wiederzufinden, beispielsweise in der DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ und dem diesbezüglichen Kommentar.

Entsprechend diesen Vorgaben hätte der Auftragnehmer den Untergrund auf seine Belegreife zu prüfen unter anderem mit einer CM-Messung (siehe „Das sagt die Norm“). Da bei der fachgerechten Ausführung der CM-Messung vor der Parkettverlegung das Stemmgut aus dem unteren Bereich der Estrichkappe zu entnehmen ist, hätte er festgestellt, dass es sich um einen Verbundestrich handelt. Mit dieser Erkenntnis hätte er seine weitere Vorgehensweise überdenken und mit seinem Auftraggeber absprechen können.

In Abstimmung mit den Verlegewerkstoff-Anbietern hätten alternative Sanierungssysteme konzipiert werden können, die die gegebenen Risiken bei der Verlegung von Parkett auf Verbundestrichflächen kalkulierbar machen beziehungsweise eingrenzen. Die Frage, in welchem Zusammenhang die Schimmelbildung zur Parkettverlegung steht, sollte in diesem Gutachten nicht geklärt werden.

1. SCHADEN
Schimmelbildung an Wänden wurde auf eine Parkettverlegung zurückgeführt

2. VERLEGUNG
Das Parkett wurde schwimmend auf Dämmung und Folie verlegt

3. UNTERGRUND
Die Verlegung erfolgte auf einem erdreichangrenzenden, zementären Untergrund

4. PARKETT
Das Mehrschichtparkett zeigte keine negativen Veränderungen der Oberfläche, die Verlegung wurde einwandfrei ausgeführt

5. IM DETAIL
Die Bauteilöffnung lässt den Aufbau erkennen: Drei-Schicht-Parkett, zwei mm Korkdämmunterlage, 0,2 mm Polyethylen-Folie, sieben mm Spachtel-/Ausgleichsmasse, 17 cm Verbundestrich auf Betondecke, Schlackeschüttung

Das sagt die Norm

Im „Kommentar zur DIN 18 356 Parkettarbeiten, DIN 18 367 Holzpflasterarbeiten“, Barth, Schmidt, Strehle, heißt es unter anderem im Punkt 4.1.6: „Einmalige Messung der Feuchte der Untergründe zur Feststellung der Verlegefähigkeit.“ Unter Punkt 9.7.1 „Untergrund und Allgemeines“ wird ausgeführt: „Der Untergrund ist mit gewerkstypischen Geräten oder Verfahren auf das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Ausführung seiner Leistung zu prüfen.“ Und weiter: „Der Auftragnehmer muss die Kenntnisse besitzen, um beurteilen zu können, ob der Untergrund für die von ihm zu erbringenden Leistungen geeignet ist und ob keine schädigenden Einflüsse zu erwarten sind.“ Sowie: „Auch Estriche, die bereits seit Jahren benutzt worden sind, unterliegen der hier in Rede stehenden Prüfpflicht des Auftragnehmers.“ Unter Punkt 7.2.3 „Untergrundfeuchte“ wird ausgeführt: „Eine gewerksübliche und über Jahrzehnte bewährte Methode zur Feuchtebestimmung von Estrichen ist das Carbid-Messverfahren (CM-Methode).“

Fazit

Die CM-Messung entspricht dem Stand der Technik, da sie im Zuge der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik beziehungsweise der anerkannten Regeln des Fachs, in diesem Fall der DIN 18 356 „Parkettarbeiten“, auszuführen ist (siehe „Das sagt die Norm“).

Die Vermutung, dass unter einem jahrelang schadensfrei liegenden Bodenbelag ein belegreifer und trockner Untergrund vorliegen muss, ist grundsätzlich falsch. Vielmehr muss vor jeder Belagsverlegung – egal ob Erstverlegung oder Renovierung – der Untergrund geprüft werden.

Im vorliegenden Fall hätte eine klar begründbare Bedenkenanmeldung dazu führen können, einen anderen Systemaufbau zu wählen oder aber den Auftragnehmer aus der Haftung für Feuchteschäden – wie Schimmelbildung – zu entlassen.