Fachwissen selbstbewusst vertreten

Kommt ein Bodenleger seiner Prüf- und Hinweispflicht nicht nach, kann er später für entstehende Mängel haftbar gemacht werden – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. Soweit die Theorie!

In der Praxis stellt sich zudem noch das Problem, dass mit dem Hinweis an den Bauherrn zumeist ein Nachtrag verbunden ist, um die Arbeit mangelfrei ausführen zu können. Die Kosten steigen. Dann beginnt die Diskussion, ob es nicht doch auch ohne Mehrarbeit gehen könnte, oder schlicht die Ablehnung durch den Auftraggeber mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfung falsch sei. Dann heißt es, Rückgrat zeigen und selbstbewusst sein Fachwissen zu vertreten, auch wenn David gegen Goliath kämpft – ein teilfiktives Beispiel.

Schlämmschichten auf der Estrichoberfläche

In einem Schulgebäude sollen auf 500 m² neu eingebautem Zementestrich Kautschukbeläge verlegt werden. Der Bodenleger stellt bei seiner Untergrundprüfung Weichzonen an der Estrichoberfläche fest und meldet bei seinem Auftraggeber Bedenken an. Parallel dazu kontaktiert er den technischen Außendienst seines Verlegewerkstoff-Anbieters mit der Bitte um Prüfung und Erstellung einer Aufbauempfehlung.

UNTERGRUNDPRÜFUNG
Die Oberfläche eines neu verlegten Zementestrichs zeigte „Schlämmschichten“, auf denen keine Spachtelung und Belagsverklebung ausgeführt werden können.

Der Techniker bestätigt die Feststellungen des Bodenlegers. Er empfiehlt das maschinelle Abtragen der „Schlämmschichten“ mittels Diamantschleif-Technik, im Anschluss daran – wenn nötig – das kraftschlüssige Schließen von Rissen sowie das Aufbringen einer Epoxidharz-Grundierung, die mit Quarzsand abgestreut wird, und das Spachteln in 2 bis 3 mm Stärke. Diese notwendigen Mehrarbeiten kalkuliert der Bodenleger und übergibt einen entsprechenden Nachtrag an seinen Auftraggeber.

Dieser wiederum reicht den Nachtrag und die formulierten Bedenken an den Estrichleger weiter, der seinerseits davon überzeugt ist, einen einwandfreien Estrich abgeliefert zu haben, und die Forderungen ablehnt. Um seiner Ansicht Nachdruck zu verleihen, beauftragt er einen Sachverständigen zur Estrichprüfung. Dieser kommt zu dem Schluss: „Die Estrichoberfläche wird als gut bewertet, sie zu kritisieren, entspricht keiner sachgerechten Beurteilung.“

Sind die Bedenken wirklich unbegründet?

An diesem Punkt knicken viele Bodenleger ein. Zu hoch ist der Druck, sich gegen die Meinung eines Experten zu stellen, zu groß die Sorge davor, Geld in einem Rechtsstreit zu verbrennen. Auch wenn diese Haltung verständlich klingt, klug ist sie nicht: Sie sind der Fachmann, Sie müssen zu Ihren fachlichen Erkenntnissen stehen und nur Sie können das Risiko einschätzen, unter welchen Bedingungen Sie ein einwandfreies Gewerk abliefern können.

Im vorliegenden Fall zeigte sich der Bodenleger standfest und beauftragte seinerseits einen Sachverständigen damit, zwei Probeflächen anzulegen: Eine, die nach den Vorgaben des ursprünglichen Angebots gespachtelt wurde, und eine, die nach den Empfehlungen des Technikers aufgebaut wurde. Auf beiden Flächen ließ er Haftzugprüfungen durchführen. Bei der ersten Fläche, die einen Reinigungsschliff vor dem Aufbringen einer Dispersionsgrundierung und dem anschließenden zementären Spachteln erhielt, wurden Haftzugwerte von im Mittel 0,79 N/mm² gemessen.

PRÜFFLÄCHE 1
Bei einer Untergrundvorbereitung nach Auftragslage, ohne die „Schlämmschichten“ zu entfernen, wurden Haftzugwerte von im Mittel 0,79 N/mm² gemessen – zu wenig für eine Belagsverlegung.

Die zweite Fläche, bei der die Weichzonen maschinell entfernt, eine Epoxy-Grundierung aufgebracht und zementär gespachtelt wurde, zeigte Werte von im Mittel 1,89 N/mm².

PRÜFFLÄCHE 2
Erfolgt der Aufbau nach Vorgaben des technischen Außendiensts des Verlegewerkstoff-Herstellers, werden Haftzugwerte von im Mittel 1,89 N/mm² gemessen – perfekt für eine sichere Belagsverlegung.

Haftzugwert ungenügend

Zur Beurteilung der Werte wurde das Hinweisblatt „Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden, Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung“, Stand Oktober 2017, des Bundesverbandes Estrich und Belag, Troisdorf-Oberlar, zugrunde gelegt. Hierin heißt es: „Die Werte der Haftzugfestigkeit sollen mindestens 0,8 N/mm² betragen und sind innerhalb eines Schulgebäudes im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit im Mittel ≥ 1,0 N/mm² optimal.“

Der Mittelwert der Haftzugfestigkeit innerhalb der ersten Probefläche erreichte nur annähernd den Grenzbereich der Mindestanforderung, die bei 0,8 bis 1,0 N/mm² (für Schulgebäude) anzusetzen ist. Zudem zeigten sich bei den einzelnen Haftzugprüfungen die Bruchzonen jeweils in der Weichzone der Estrichoberfläche – auf 500 Quadratmetern ein unkalkulierbares Risiko! Dementgegen wiesen alle Stempel der zweiten Fläche nicht nur hervorragende Haftzugwerte auf, sondern zeigten überwiegend kegelförmig bis 8 mm tiefe Bruchzonen.

Estrichleger hat das Nachsehen

Das Selbstbewusstsein des Bodenlegers hat sich gelohnt: Seine Bedenkenanmeldung war geboten, sein Nachtrag zutreffend. Die entstandenen Mehrkosten der umfangreicheren Untergrund-Vorbereitungen muss der Estrichleger tragen. Die Kosten für die beauftragten Haftzugprüfungen bleiben beim Bodenleger hängen, sind jedoch im Verhältnis zu einem möglichen Schaden zu vernachlässigen.

Die Erfahrung zeigt, dass häufig die fundierten Ausführungen des technischen Außendienstes des Verlegewerkstoff-Herstellers genügen, um Nachtragsforderungen durchzubringen.

Wissenswertes

Zum Thema Bedenkenanmeldung hat die Bundesfachgruppe Sachverständigenwesen im Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) 2022 eine Information erarbeitet. Die Sammlung aus Musteranschreiben, Erläuterungen und Hinweisen ist umfangreich und derzeit das für den Parkett- und Bodenleger aktuellste Werk.

Verständlicherweise wird ein Zugriff nur BVPF-Mitgliedern im internen Bereich der Webseite geboten. Haben Sie keinen Zugriff darauf, fragen Sie bei Ihren Handwerksorganisationen oder Sachverständigen-Verbänden nach, ob dort ebenfalls eine entsprechende Information vorliegt.
Link: https://bv-parkett.de/

Frei zugänglich stellt die Innung der Parkett- und Bodenleger Köln – Bonn – Aachen ein Merkblatt zur Bedenkenanmeldung zum kostenlosen Download bereit, weist allerdings darauf hin, dass Texte im Einzelfall zu prüfen sind und keine Gewähr für Vollständigkeit übernommen wird (Pfad: Menü – Download – Bedenkenanmeldung).
Link: https://fussbodeninnung.de

Fazit

Eine einfache Untergrundprüfung mit Richtscheit, Drahtbürste, Gitterritzgerät und Hammer sowie einer Feuchtebestimmung ist sowohl auf neuen als auch auf alten Estrichen immer auszuführen. Dieser verhältnismäßig geringe Aufwand kann vor großen Schäden bewahren!

Neben dieser Prüfpflicht haben Sie auch eine Hinweispflicht: Sind Sie also der Meinung, dass Sie unter den gegebenen Umständen kein einwandfreies Werk abliefern können, melden Sie bei Ihrem Auftraggeber Bedenken an – nicht woanders! Tun Sie dies nicht und es kommt später zum Schaden, stehen Sie sowohl beim VOB- als auch beim BGB-Vertrag in der Haftung – egal, ob die Gründe in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen oder außerhalb Ihrer Leistung, beispielsweise beim Estrichleger. Auch verlangt man (meistens) von Ihnen, dass Ihr Fachwissen dem Zweck dient, den Auftraggeber vor Schaden zu schützen. Erkennen Sie beispielsweise Planungsfehler, müssen Sie auch hierauf reagieren.