Verhältnis von Soll- zu Ist-Beschaffenheit

Im Werkvertragsrecht nach BGB heißt es im § 633: „Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Erklärt wird hierzu: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“

Der Praktiker – und damit ist nicht nur der Sachverständige, sondern jeder Auftragnehmer gemeint – kann aus den Formulierungen herauslesen, worauf es ankommt: Um eine Arbeit erfolgreich auszuführen, muss sie der vereinbarten Soll-Beschaffenheit entsprechen und im fertigen Zustand (Ist-Beschaffenheit) für die zu erwartende Nutzung geeignet sein. Ein teilfiktives Beispiel.

Beschichtung wellig und rau

Zementäre Heizestriche in den Ausstellungsräumen eines Museumsneubaus haben eine dekorative Epoxidharz-Beschichtung als Nutzboden erhalten. Das optische Erscheinungsbild differiert stark. Während einzelne Flächenbereiche den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen, fordert er bei anderen eine Nachbesserung. Der Auftraggeber bemängelt unter anderem eine „Welligkeit der Beschichtung“, insbesondere im zentralen, repräsentativen Ausstellungsbereich.

ERSTER EINDRUCK
Die Oberfläche einer Epoxidharz-Beschichtung im Ausstellungsbereich eines Museums erscheint unregelmäßig.

Der Auftragnehmer kontert mit dem Hinweis auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“, Tabelle 3, Zeile 3. Ein Gutachter soll Klarheit schaffen.

Beim Ortstermin sind die Fußbodenflächen größtenteils abgedeckt, mit der Möblierung und Einrichtung wurde aber bereits begonnen, die Beleuchtung ist in Betrieb. Somit entsprechen die Lichtverhältnisse und die allgemeine Betrachtungssituation der späteren Nutzung. Unter diesem Aspekt sind in aufrechtstehender Haltung richtungsorientierte „Rinnen“ und parallel „wulstige Aufwölbungen“ in der Fußboden-Oberfläche erkennbar. Insbesondere in der Haupthalle, vom Eingang kommend, fallen diese Erscheinungsbilder deutlich störend ins Auge des Betrachters. Neben weiteren Flächenbereichen mit ähnlicher Optik zeigen andere Räume deutlich geringere bis gar keine Unregelmäßigkeiten.

Zu der beschriebenen Welligkeit wurden vereinzelt auch raue Bereiche mit körnigen Einschlüssen oder tieferliegenden Rillenbildungen festgestellt. Die Rauigkeit deutet darauf hin, dass die zementäre Lastverteilungsschicht nicht oder nur ungenügend vorbereitet wurde.

ZWEITER BLICK
Bei gebrauchsüblicher Betrachtung wirkt die Oberfläche wellig.

Eine ausreichend dicke, die Unregelmäßigkeiten in der Estrichoberfläche überdeckende Spachtelung hat nicht stattgefunden. Vielmehr wurde die Epoxidharz-Beschichtung direkt auf den Estrich aufgetragen und dabei versucht, Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten mit einem höheren Materialauftrag auszugleichen. Offensichtlich kam es im Zuge dieser Verarbeitungstechnik zu Störungen in den Verlaufseigenschaften des Materials: Die sichtbaren Wellen sind auf einen teilweise zu hohen und technisch falsch ausgeführten Materialauftrag zurückzuführen.

DRITTER BLICK
Je nach Blickrichtung (Mit- oder Gegenlicht) verändert sich die Wahrnehmung.

Die vom Auftraggeber angeführte Ansicht, dass die „Welligkeit“ der Fläche innerhalb der Grenzwerte der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ liege, ist zwar faktisch richtig, aber in der Beurteilung dieses Falles dennoch falsch. Bei der DIN 18202 handelt es sich um eine sogenannte „Passungsnorm“, die für Bauwerke und Bauteile gilt und nicht dem Zweck der Beurteilung von Toleranzen optischer Erscheinungsbilder dient. Maßabweichungen, die nicht grundlegend unter dem Aspekt einer fehlenden Passung, sondern in erster Linie aufgrund des optischen Erscheinungsbildes offensichtlich werden, fallen nicht in den eigentlichen Anwendungsbereich der Norm.

Der Beurteilungsmaßstab ist in diesem Fall daher nicht die DIN 18202, sondern das üblicherweise zu erwartende Erscheinungsbild, mit dem ein Auftraggeber nach Art der Werkleistung bei handwerklich durchschnittlicher Sorgfalt rechnen kann. Diese sogenannte Soll-Beschaffenheit kann zusätzlich durch entsprechende Vereinbarungen im Auftrag definiert werden.

Im Leistungsverzeichnis, das diesem Auftrag zugrunde liegt, heißt es unter anderem: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem AG besonders auf eine handwerklich einwandfreie Ausführung ankommt.“ Und weiter: „Das Material wird in geeigneter Weise aufgebracht, sodass eine glatte Fläche entsteht.“ sowie „Zur Vermeidung von Glanzgrad-Unterschieden sind die verwendeten Rollen nach spätestens 20 Minuten gegen neue auszutauschen.“

Insgesamt zeigt sich also, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich eine handwerklich einwandfreie Ausführung vereinbart wurde. Dass dies technisch und praktisch umsetzbar war, unterstreicht die Tatsache, dass einige Flächenbereiche einwandfrei vorlagen und nicht beanstandet wurden.

IM VERGLEICH
Neben optisch unschön wirkenden Flächen wurden andere Bereiche einwandfrei hergestellt – so wie es der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung explizit gefordert hat.

Wissenswertes

In der „Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen“ werden unter Punkt „3.2.1 Geltungswert der Flächen“ drei Beurteilungszonen für Flächen mit einem Geltungswert zwischen 0 und 100 Prozent definiert:

Zone 1 > 75 %, (Wohnräume, Ausstellungsflächen, Empfangshallen)
Zone 2 > 25 % bis ≤ 75 % (Nebenräume)
Zone 3 ≤ 25 % (Abstellräume, Werkstätten)

Herausgeber: Arbeitskreis der Sachverständigen im bayerischen Maler- und Lackiererhandwerk
Ausgabe: 3. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2013
Verlag: Fraunhofer IRB Verlag
ISBN 978-3-8167-9097-6
www.baufachinformation.de

Fazit

Häufig wird – wie in diesem Fall – die Soll-Beschaffenheit im Auftrag konkretisiert. Weicht die Ist-Beschaffenheit deutlich davon ab, kann die Ausführung mangelhaft sein. Da es sich bei dem beanstandeten Kunstharzboden um eine repräsentative, für den Publikumsverkehr bestimmte Ausstellungsfläche handelt, werden zudem höhere Anforderungen an das Erscheinungsbild gestellt als an eine Fläche in einem Neben- oder Abstellraum.

Eine Orientierung zur Einstufung gibt die „Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen“ (siehe „Wissenswertes“). Grundsätzlich ist auch eine optische Unregelmäßigkeit als Mangel zu bewerten. In der VOB/B § 13 Ziff. 1 heißt es, „Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn die Bauleistung mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.“ Die Vereinbarung von Grenzmustern in Form von Referenzflächen kann helfen, das optische Erscheinungsbild zu definieren.