Wie lange hält eine Parkettversiegelung?

„Es kommt darauf an“, würde der Jurist antworten und leider kann auch der Sachverständige hier keine verbindliche Zahl nennen, denn es kommt tatsächlich auf viele Faktoren an. Scheinbar eindeutige Vorgaben gibt es für die Gewährleistung: Verlegt ein Handwerker einen Parkettboden, muss dieser – egal ob werkseitig oder vor Ort oberflächenbehandelt – nach VOB vier Jahre und nach BGB fünf Jahre halten. Vorausgesetzt, der Boden wurde auf „übliche“ Art und Weise genutzt und die Pflegeanweisung befolgt. Dies wiederum setzt voraus, dass eine Reinigungs- und Pflegeanweisung nachweislich (!) übergeben wurde.

Da diese Pflicht nur im Vertragsverhältnis besteht, also zwischen Auftragnehmer (beispielsweise dem Parkettleger) und seinem Auftraggeber (beispielsweise dem Bauherrn), ist nicht gewährleistet, dass der Nutzer (beispielsweise der Mieter) ebenfalls von der Reinigungs- und Pflegeanweisung Kenntnis erlangt. Ein teilfiktiver Fall zur Verdeutlichung:

Starke Gebrauchsspuren

Zwischen Vermieter und Mieter kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit über den Zustand des Parkettbodens in der Wohnung des Mieters. Dieser macht Feuchtigkeit, die bei Regen wegen einer fehlenden oder defekten Dichtung an einer Balkontür eintreten soll, für die schlechte Beschaffenheit der Holzoberfläche verantwortlich. Der Vermieter seinerseits sieht eine mangelnde Pflege als ursächlich für die vorhandenen Oberflächendefekte an. Der Fall landet vor Gericht, das ein Gutachten zur Klärung beauftragt.

15 BIS 19 JAHRE ALTES PARKETT
Das versiegelte Eiche-Stabparkett zeigte alterungsbedingte Gebrauchsspuren.

In der Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrparteienwohngebäudes liegt ein im englischen Verband verlegtes Stabparkett, Eiche massiv (Format 500 x 70 x 20 mm) mit versiegelter Oberfläche. Das Alter der Parkettverlegung wird von den Beteiligten zwischen 15 und 19 Jahre geschätzt. Eine Renovierung oder Nachversiegelung der Fläche soll in dieser Zeit nicht stattgefunden haben.

Das Parkett, das sowohl im Wohn- als auch im angrenzenden Wohn-Essbereich mit offener Küche verlegt wurde, zeigt flächendeckend starke Gebrauchsspuren in der Art, dass der Parkettlack versprödet vorliegt und punktuell weggesplittert ist. Vor der Balkontür zeigen in einem Bereich von rund 1,5 bis 2,0 m in den Raum hineinführend die Parkettstäbe zum Teil deutliche Vergrauungen, die erfahrungsgemäß durch Feuchteeinwirkung entstehen. In den Kopfstoßbereichen der Parkettstäbe sind teilweise Wasserränder zu erkennen, die darauf zurückzuführen sind, dass Feuchte in die Fugen eingedrungen ist.

UNTERPFLEGT
Die Reinigung und Pflege kann nicht regelmäßig fachgerecht durchgeführt worden sein.

Den Ist-Zustand vor der Balkontür führt der Mieter darauf zurück, dass bei Schlagregen Wasser durch die geschlossene Tür eintritt. Er demonstriert dies, indem er von außen Wasser aus einer Gießkanne auf die Scheibe der Balkontür fließen lässt. Von innen betrachtet ist zu erkennen, dass das Wasser in kleinen Rinnsalen unterhalb der Tür eintritt und in der Randfuge des Parketts versickert.

Eine Überprüfung der Türdichtung zeigt, dass diese an den vertikalen Laibungen zwar vorhanden ist, aber an der unteren Schwelle fehlt. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass weder innen noch außen vor der Balkontür eine Schmutzfangmatte genutzt wird, lediglich vor der Wohnungstür liegt eine circa 40 x 60 cm große Fußmatte in stark verunreinigtem Zustand. Der Mieter gibt an, den Boden durch Fegen, Saugen und Wischen zu reinigen.

SCHLAGREGENVERSUCH
Eine nicht (mehr) vorhandene Dichtung an der Unterseite der Balkontür ließ Wasser von außen nach innen eindringen.

Alterungsbedingt

Der Zustand des Parketts ist auf alterungsbedingte Gebrauchsspuren zurückzuführen, die durch verschiedene Einflüsse begünstigt werden. Die Oberfläche des mindestens 15, gegebenenfalls sogar 19 Jahre alten Parketts soll noch nie renoviert worden sein. Die Reinigung und Pflege des Parketts kann in dieser Zeit nicht immer den Anforderungen genügt haben, um zum Werterhalt des Bodens beizutragen. Auch ist es wahrscheinlich, dass dauerhaft fehlende Schutzmaßnahmen in Form von Schmutzfangmatten in allen Zugangsbereichen die starke Abnutzung begünstigt haben.

Der Wassereintrag bei Schlagregen an der Balkontür war zwar offensichtlich erkennbar, kann aber nicht zu den vorgefundenen Erscheinungsbildern beigetragen haben. Bei einer derartigen, wiederholten Feuchteeinwirkung von unten wären die Parkettstäbe stark gequollen und aus der Fläche herausgepresst worden. Der Sachverhalt deutet vielmehr darauf hin, dass im Bereich der Balkontür wiederkehrend Nässe durch Begehen von draußen nach drinnen eingetragen wurde und von oben auf den Parkettboden einwirkte.

FEUCHTEEINTRAG
Wasserränder und Lackabplatzungen zeigen, dass Feuchtigkeit von oben in die Kopffugen der Parkettstäbe eingedrungen ist.

Verantwortungsbereiche

Das Fehlen der unteren Balkontürdichtung ist vom Vermieter zu beheben – wenn er Kenntnis davon hat. Die offensichtlich unzureichende Reinigung und Pflege des Bodens sowie das Fehlen von Schutzmaßnahmen fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters – wenn ihm vom Vermieter aufgetragen wurde, wie er den Parkettboden zu behandeln hat.

Wissenswertes

Im Kommentar zur DIN 18 356 – „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“ (August 2019) heißt es im Punkt „3.16 Pflegeanweisung“ unter anderem: „Jede Oberflächenbehandlung von Parkett unterliegt aufgrund der Nutzung und den damit einhergehenden Belastungen einem Verschleiß. Eine sach- und fachgerechte Reinigung und Pflege dient dem Werterhalt der Oberflächenbehandlung. Pflegefilme schützen die Oberfläche zusätzlich. Eine Feuchtebeständigkeit für Parkettböden wird damit aber nicht erreicht.“

Zudem wird auf die besondere Pflicht zur Achtsamkeit des Planers hingewiesen: „Abschließend ist festzuhalten, dass auch eine sach- und fachgerechte Pflege den Werterhalt des Parkettbodens nicht gewährleisten kann, wenn grundlegend falsch ausgeführt und geplant wurde. Grundsätzlich müssen Parkett und Oberflächenbehandlung für den Verwendungszweck geeignet sein. Dies betrifft neben der Parkett- und Holzart auch die Qualität der Oberflächenbehandlungsmittel.“

Fazit

Der vorliegende Fall verdeutlich einmal mehr, wie wichtig die Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien ist. Für Sie als Auftragnehmer für Boden- oder Parkettverlegearbeiten ist die nachweisliche Übergabe einer Reinigungs- und Pflegeanweisung an Ihren Auftraggeber von großer Bedeutung. Die Weitergabe dieser Information an Dritte – in diesem Fall den Mieter – obliegt dann nicht mehr ihnen.

Bei normaler Nutzung und Pflege wird ein handelsüblicher Parkettlack auf der Oberfläche eines Eiche-Massivparketts die vertragsrechtliche Gewährleistungszeit mühelos überstehen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass lackierte Parkettoberflächen ab dem zehnten Jahr der Nutzung renovierungsbedürftig sind und dann abgeschliffen und neu versiegelt werden müssen. Sind Flächen erkennbar besonders starker Beanspruchung ausgesetzt – beispielsweise Eingangsbereiche in öffentlichen Gebäuden – kann eine Nachbehandlung der Oberflächen auch schon vor Ablauf der Gewährleistungszeit vereinbart werden.